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Barrierefreiheitsgesetz BaFG & die Ausnahme für Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeitende & Jahresumsatz/-bilanzsumme unter 2 Mio. €) 

  • Elisabeth Herynek
  • 12. Juni
  • 3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 14. Juni

Ich habe in diesem Blogartikel eine kompakte Zusammenfassung des Barrierefreiheitsgesetzes (BaFG) mit Fokus auf Kleinstunternehmen im E-Commerce, wie zB Betreiber*innen von Webshops oder Online-Terminbuchungstools, erstellt:

 

Barrierefreiheitsgesetz und die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Barrierefreiheitsgesetz und die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Was ist das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG)?

Das BaFG setzt die EU-Richtlinie 2019/882 in nationales Recht um und verpflichtet viele Anbieter von digitalen Produkten und Dienstleistungen, zB Webshops oder Online-Tools, zur Barrierefreiheit ab dem 28. Juni 2025.

 


Kleinstunternehmen: Wann gilt das Gesetz NICHT?

Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die:

  • weniger als 10 Mitarbeitende haben und

  • einen Jahresumsatz bzw. eine Bilanzsumme unter 2 Mio. €


Das sind also zB viele Direktvermarkter*innen, kleine Einzelunternehmer*innen und Start-ups.

 

Was bedeutet das konkret für Kleinstunternehmen?

Es besteht somit keine Pflicht zur Barrierefreiheit, aber die Empfehlung lautet trotzdem, Websites grundsätzlich freiwillig barrierefrei gestalten, da spätere Anpassungen teuer und technisch aufwendig sein können.

Eine spätere Unternehmensvergrößerung kann eine Nachrüstung verpflichtend machen. Die Barrierefreiheit verbessert die Nutzerfreundlichkeit für alle und kann ein Wettbewerbsvorteil sein.



Ausnahmen von der Ausnahme: Wer muss trotzdem barrierefrei sein?


1. Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen für die öffentliche Hand bereitstellen


Wenn ein Kleinstunternehmen im Auftrag von Behörden oder öffentlichen Einrichtungen arbeitet (zB als Zulieferer oder Dienstleister), muss es barrierefreie Leistungen erbringen, selbst wenn es unter die Kleinstunternehmensgrenze fällt.


2. Telekommunikationsdienste und Bankdienstleistungen

Diese branchenbezogenen Ausnahmen gelten unabhängig von der Unternehmensgröße:

  • Telekommunikationsanbieter (zB Internet- oder Mobilfunkanbieter)

  • Finanzdienstleister und Banken, die Online-Banking, Apps oder Terminals betreiben. Diese müssen immer barrierefrei sein, auch wenn sie Kleinstunternehmen sind.


3. Hersteller bestimmter Produkte

Kleinstunternehmen, die zB Hard- oder Software entwickeln, verkaufen oder bereitstellen, die unter das BFSG fällt (zB E-Book-Reader, Bankterminals, Selbstbedienungskioske), müssen barrierefrei liefern, unabhängig von der Größe.


4. Unternehmen mit öffentlicher Zugänglichkeit

Wenn ein Unternehmen digitale Produkte oder Dienstleistungen einer breiten Öffentlichkeit anbietet, und diese wesentliche Auswirkungen auf das tägliche Leben von Menschen mit Behinderungen haben (zB Gesundheitsdienste, Bildung, Mobilität), kann es zur Barrierefreiheit verpflichtet sein, auch bei kleiner Struktur.



Was heißt „barrierefrei“ im Web konkret?


Webseiten und Online-Dienste sollen:

  • für alle wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein

  • sich an den WCAG 2.2-Richtlinien (Web Content Accessibility Guidelines) orientieren

  • Inhalte zB in Textform, mit hohem Kontrast, alternativen Darstellungen und anpassbarer Schriftgröße anbieten

  • nicht-textliche Inhalte (zB Bilder) mit Alternativtexten versehen

 

Regelmäßige Prüfung empfohlen:

Auch wenn man ausgenommen ist: Die technischen Standards entwickeln sich weiter. Barrierefreiheit ist ein laufender Prozess, nicht ein einmaliger Check.

 

Was fällt grundsätzlich nicht unter die Regelung?

  • Videos, PDFs, Karten etc., wenn sie vor dem 28.06.2025 veröffentlicht wurden

  • Inhalte von Dritten (zB eingebettete externe Tools)

  • archivierte Inhalte, die nicht mehr aktualisiert werden

 

Ich empfehle grundsätzlich folgende Maßnahmen für Kleinstunternehmen:

  1. Website barrierefrei gestalten, auch wenn nicht verpflichtet

  2. Selbsttest auf Barrierefreiheit (zB mit kostenlosen Tools wie WAVE oder Lighthouse)

  3. Erklärung zur Barrierefreiheit auf Website stellen

  4. einfache Sprache verwenden, gute Lesbarkeit (Schriftgröße)

  5. gute Kontraste bei den Farben (Schrift / Hintergrund) verwenden

  6. Links kennzeichnen, Formulare beschriften (Stichwort Nutzerfreundlichkeit!)

  7. keine automatisch ablaufenden Inhalte (zB Animationen, Videos, Slider)

  8. gute Strukturierung der Website (Stichwort Suchmaschinenoptimierung! Alle Maßnahmen, die SEO unterstützen, sind auch für Barrierefreiheit wichtig!)

  9. neue Inhalte (zB PDFs) möglichst barrierefrei gestalten

  10. Barrierefreiheit regelmäßig prüfen und verbessern

 


Barrierefreheit & Websites von WIX:


Falls deine Website mit WIX erstellt ist, steht dir hier ein Tool zur Verfügung, deine Website relativ schnell und einfach barrierefrei zu gestalten, inklusive Empfehlung für eine Erklärung zur Barrierefreiheit. WIX prüft mit seinem eigenen Tool insbesondere die Kontraste der Farben und gibt Empfehlungen zur Optimierung hinsichtlich der Barrierefreiheit.

 

Melde dich gerne, wenn du dabei Unterstützung möchtest!

 


Weiterführende Linksammlung:




Online-Test-Tool Barrierefreiheit Website: https://wave.webaim.org/






 


Links der WKO nur eingeloggt verfügbar:









Rechtliche Hinweise & Haftungsausschluss:

Die Inhalte dieses Artikels wurden teilweise unter Verwendung künstlicher Intelligenz (ChatGPT) recherchiert und verfasst. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen auch keine rechtliche Beratung durch eine qualifizierte juristische Fachperson. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Der Artikel kann Fehler enthalten und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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